Gesellschaftsformen
Dienste
von den Schweizer Gesellschaften
Allgemeinheit
Gründung
und Ablauf der Handelsgesellschaften
AG
GmbH
Trust
Gesellschaftsformen
Aktiengesellschaft, abgekürzt AG (analog SPA)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, abgekürzt GmbH (analog
Srl)
Angebot der bereiten Gesellschaften
Gesellschaften in Liechtenstein
Preise
Dienste von den Schweizer
Gesellschaften
ASCOSERVICE AG bietet di Möglichkeit zwischen einer umfangreichen
Offertenauswahl, diese ist mehrheitlich auf eine konzentrierte Vorfrage,
die sich der Kunde im Wesentlichen geben muss, auszuwählen. Wünsche
ich wirklich meine Aufmerksamkeit der Schweiz zuzuwenden, arbeiten und
leben in diesem Land? Nach dem Erforschen der ganzen Europakarte, falls
nötig auch von der ganzen Welt, kann man sich leicht vorstellen dass
die Schweiz und vor allem der Kanton Tessin, etwas einzigartiges auf der
ganzen Welt darstellt, eine Art nicht auf der ganzen Welt nachzumachender
Mikrokosmos, wo die Wirksamkeit der Dienste, die Nähe derselben,
die zentrale Lage ihres Standortes, die Transportmöglichkeiten, etc.
es möglich macht, das viele Ausländische Geschäftsmänner
sich den Tessin als Sitz für Ihre Liegenschaft und Geschäfte
ausgesucht haben.
Eine Möglichkeit ist die, eine Firma zu gründen und in der Schweiz
zu wohnen, um mit dieser eine Tätigkeit auszuüben. Eine andere
Möglichkeit besteht darin, einen Teil der eigenen Tätigkeit
durch unsere Firma oder eine andere Dienstgesellschaft zu verlegen. Einige
Kunden haben uns zum Beispiel beauftragt, Rechnungen direkt von der Schweiz
aus auszustellen und ihr Bankvermögen zu verwalten, um so täglich
die Entwicklung der Geschäfte durch unser Büro. Andere Kunden
haben uns gefragt, Immobilien zu überschreiben, die im Ausland liegen,
durch Schweizer Gesellschaften.
Es gibt verschiedene Arten von Firmen. Einige Kunden fragen uns nach Gesellschaften
an, die ausdrücklich für die Tätigkeit von An- und Verkauf
von Liegenschaften dienen und die vom Ausland aus durch Dritt Personen,
die Geschäftsmänner, Rechtsanwälte oder Vertrauenspersonen
sein können geleitet wird. Wir können aber auch An- und Verkauf
von wahren und richtigen Handelsgesellschaften tätigen, an Hand der,
die Leiter dieser Gesellschaften eine Aufenthaltsgenehmigung für
die Schweiz erhalten haben.
Typologie der verfügbaren Gesellschaften.
Allgemeinheit
Die Helvetischen Firmen, können zu folgenden Zwecken gegründet
werden, für Handel, Liegenschaftsinvestitionen, um als Holding genützt
zu werden, für Geschäftsführungs- und Beratungsdienste,
Finanztransaktionen, und jede Art von anderen Tätigkeiten, die von
der Schweizerischen Gesetzesgebung bewilligt sind. Das Grundgesetz bestimmt
im Detail den Zweck, das Aktienkapital und die Art und Weise mit der die
Firma arbeitet. Es ist wichtig Sie daran zu erinnern, dass betreffs der
Aktiengesellschaft (=Spa), die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder
im Besitze des Schweizerpasses und auch in der Schweiz wohnhaft sein müssen.
Aus diesem Grund vertrauen viele Auslandskunden den Auftrag an Geschäftsmänner,
Rechtsanwälte oder Vertrauenspersonen an, Sie an Ihrer Stelle im
Verwaltungsrat zu vertreten. Was hingegen die GmbH (=Srl) betrifft, genügt
es dass einer von den Leitern in der Schweiz wohnhaft ist, obwohl er Ausländer
ist. Unsere Firma ist in jedem Fall in der Lage den Kunden auch unter
diesem Profil beizustehen, in dem wir die richtige Person finden, die
als Verwalter oder Geschäftsführer fungiert.
Gründung und Ablauf
der Handelsgesellschaften
Rechtsstrukturen
Die passendsten Rechtsstrukturen zur Ausübung einer Handelstätigkeit
in der Schweiz sind
Ø Die Aktiengesellschaft (AG)
Es handelt sich um die weitverbreiteste
Gesellschaftsform in der Schweiz, viel Gutes für die Geschäfts-
und Industrietätigkeiten, sowie für die Dienstleistungen, Finanz-
und Banktätigkeiten, Management oder Dienstleistungen mit nationalem
oder internationalem Merkmal (Holding, Finanzierungsgesellschaften, Domizilgesellschaften,
Hauptsitze).
Juristisch, handelt es sich um eine formatierte
Gesellschaft unter einer bestimmten Firma, versehen mit einem schon im
voraus festgelegten Aktienkapital, in Aktien geteilt und von welchem die
Schuld nur von dem Gesellschaftsvermögens gewährleistet wird,
dieses ist so zu sagen das Glück der Gesellschaft, die Aktionäre
haften nicht persönlich für die Schuld der AG. Die Gesellschaft
ist mit einer beglaubigten Urkunde gegründet.
Das Aktienkapital von 100 000. - CHF ,
mindestens aber 50 000. - CHF, muss freigegeben werden. Es besteht vom
Beitrag in Natur oder Bargeld von den Aktionären. Die können
Namens- oder Inhaberaktien sein.
Die Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung
der Aktionäre, der Verwaltungsrat und das Revisionsorgan. Die Aktionärsversammlung
ist die oberste Gewalt der Gesellschaft. Sie versammelt sich in der Regel
einmal im Jahr, um die Konten zu billigen. Beauftragt die Verwalter, die
die Direktion der Gesellschaft ausüben. Der Verwaltungsrat ist verantwortlich
für die Strategie der Aktiengesellschaft. Die wirksame Direktion
kann von einem Verwaltungsratsmitglied angenommen werden oder einen Direktor
beauftragen. Die Verwalter müssen in der Mehrheit von Schweizer Nationalität
sein und müssen ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Einige Ausnahmen
können zugunsten der Holdingfirma erlaubt werden, von der die meisten
Beteiligungen im Ausland sind. Die AG bestimmt auch ein externes Revisionsorgan,
beauftragt die Wirtschaftsprüfung durchzuführen. Eine Veröffentlichung
der Konten ist nicht obligatorisch.
Ø Die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, (GmbH)
Weniger verbreitet als die AG, erlaubt
gewissen Vorschriften des Aktiengesellschaftsrechtes zu entgehen, das
Mindestkapital ist 20 000. - CHF und das Maximal sind 2 Millionen. Die
GmbH braucht keinen externen qualifizierten Revisor, noch von eines Verwaltungsrates.
Infolgedessen, kann ein Ausländer, der in der Schweiz wohnhaft ist,
die Gesellschaft verwalten. Die Gesellschaft ist mit einer beglaubigten
Urkunde gegründet.
Die Aktiengesellschaft, abgekürzt AG
Dieser Typ von Firma muss mit einem mindest Vermögen von Sfr. 100'000.--
gegründet werden, und wenigstens Fr. 50'000.-- Kapital sollte in
Inhaber- oder Namensaktien unterteilt werden. Um die Firma zu gründen,
braucht es wenigstens drei Urhebermitglieder, die von irgendeiner Staatsangehörigkeit
und entweder Rechtspersonen oder natürliche Personen sein können.
Der Verwaltungsrat muss von einem alleinigen Geschäftsführer
bestehen, der Schweizerbürger mit Wohnort in der Schweiz ist, oder
von einem Verwaltungsrat, bestehend aus mehreren Mitgliedern, von denen
die Mehrheit den Schweizerpass und den Wohnort in der Schweiz haben müssen.
Die Firma muss gezwungenermasen über ein selbstständiges Revisionsbüro
verfügen und eine Buchhaltung führen, die wenigstens einmal
im Jahr dem oben erwähnten Revisionsbüro unterbreitet wird.
Die Aktionärsversammlung muss in der Schweiz gehalten werden sowie
auch die Verwaltungsratssitzungen. Auf die Dividenden, die den Aktionären
gewährt werden, bezieht der Staat eine Steuer, genannt Verrechnungssteuer
von 35 %, die aber wiedererlangt werden kann da die Schweiz Staatsverträge
mit verschiedenen Ausländischen Staaten unterschrieben hat, betreffs
der Untersagung von Doppelbesteuerung.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
abgekürzt GmbH ( = Srl)
Dieser Typ von Firma ist der Aktiengesellschaft sehr ähnlich, da
diese aus einer Rechtsperson mit Kapital besteht. Dennoch verfügt
sie nicht über Aktien, aber die so genannten Gesellschaftsanteile,
die Besitzer derjenigen sind im Handelregister eingetragen. In diesem
Sinne garantiert die GmbH (Sagl) nicht die Anonymität seines Inhabers,
was bei der Aktiengesellschaft (AG) der Fall ist, diese Eigenschaft ist
ohne weiteres mit der Gründung einer Firma mit Aktienkapital, bestehend
aus Inhaberaktien, gewährleistet. Die Besitzer, im Handelsregister
eingetragen, der Gesellschaftsanteile einer GmbH (Sagl), können dennoch
die Anteile für eine Rechts- oder natürliche Person im Vertrauen
innehaben, so dass die Anonymität derjenigen die das Wirtschaftsrecht
auf die Anteile haben gewährleistet ist. Die GmbH (Sagl), im Gegensatz
zu der AG (SA), braucht diese kein Revisionsbüro, so dass die Verwaltungskosten
dieser Gesellschaft niedriger sind gegenüber einer AG. Das nötige,
minimale Aktienkapital beläuft sich auf 20'000.-- Schweizerfranken
und dieses ist in Anteile von mindestens je Fr. 1'0000.-- aufgeteilt.
Die Modalitäten für den
Kunden sind folgend:
- Entscheiden, welche Tätigkeit man beabsichtigt
durchzuführen.
- Einen Phantasienamen für die Gesellschaft
wählen.
- Vom unserer Seite aus, kontrollieren wir sofort,
ob der Name vom Handelsregister angenommen werden könnte (dieser
Auftrag kostet zirca 40.-- Schweizerfranken). Es sollen in der Tat,
Namen vermieden werden, die zu Verwirrungen führen könnten.
- Die natürlichen und/oder rechtlichen Personen
wählen, um die Gesellschaft zu gründen. Zur Alternative,
kann unsere Gesellschaft Strohmänner, treuhänderische Vertreter
vermitteln.
- Den Kompetenzkreis der Gesellschaft und seiner
Verwalter festzulegen.
- Den Verwalter oder die Verwalter der Gesellschaft
wählen.
- Entscheiden, ob der Verwalter eine Tätigkeit
entfalten soll, oder er sich beschränken muss, die Anordnungen
auszuführen und die Dokumente zu unterschreiben. Die Wahl hängt
auch vom Vertrauensverhältnis ab, dass sich mit dem Kunden einstellt
und auf die Art der Arbeit, die man beabsichtigt durchzuführen.
Selbstverständlich, muss die Arbeit gestattet und von den Schweizer
Gesetzen zugelassen sein. Von unserer Seite aus, können wir nicht
die Verantwortung für etwaige unerlaubte Tätigkeiten, die
vom Kunden durch unsere Gesellschaft oder von Gesellschaften, die
durch uns verwaltet werden, begangen worden sind, übernehmen.
- Mit dem Verwalter die Teilnahmemodalitäten
übereinstimmen und sich eventuell mit den Betriebsberatern, Staatsbeamten,
Bankbeamten, Versicherer, usw. zu treffen, um ein Arbeitsverhältnis
aufzubauen und die Honorare und die Aufgaben zu bestimmen, die diesen
Letzteren anzuvertrauen sind. Auch die Investitionsart zu bestimmen,
die durchzuführen sind, durch die Banken und die Versicherungsgesellschaften.
- Das notwendige Kapital transferieren. Das notwendige
Kapital für die Gründung der Gesellschaft, wird zuerst auf
einem speziellen Bankkontokorrent, genannt "Eröffnungskonto"
hinterlegt. Das Kapital kann nicht benutz werden, solange die Gesellschaft
nicht gegründet ist und vom Schweizerischen Handelsregister nicht
ein Auszug ausgestellt wird, mit der Eintragung der Gesellschaft.
Im Allgemeinen, ist der Zeitraum zwischen der Kapitaleinlage, der
Eintragung der Gesellschaft, und der Freigabe des Kapitals, ungefähr
7 Arbeitstage. Zu Beachten, dass der Kunde es so machen kann, dass
das Kapital, dass bei der Bank hinterlegt ist, nicht vom Verwalter
ohne seine Zustimmung berührt werden kann. In diesem Fall, genüg
es tatsächlich, dass der Kunde und der Verwalter bei der Bank
eine Kollektivunterschrift beschliessen, sodass der Kunde immer das
gesamte Finanzpaket der Gesellschaft unter Kontrolle hat.
- Der Notar muss die notwendigen Dokumente vorbereiten.
- Der Kunde muss die notwendigen Dokumente unterschreiben,
zum Beispiel die Vollmacht, der Treuhandvertrag und andere Aufträge,
die respektiert werden sollen.
- Nach ungefähr 7 Arbeitstagen, ist die Gesellschaft
bereits gegründet und ordnungsgemäss in der Handelskammer
eingetragen. Die Schweizer Handelskammer stellt diesbezüglich
sofort eine Bescheinigung aus. Die Gesellschaft ist folglich sofort
wirksam und das Kapital kann für die Gesellschaftszwecke benutzt
werden.
- Die Notar- und Gründungskosten von der
Gesellschaft müssen im Voraus bezahlt werden. Diese belaufen
sich zwischen 3' 000.-- und 5'000.-- Schweizerfranken. Das Honorar
des Verwalters wechselt je nach Arbeitsumfang, der gemacht werden
muss. Normalerweise wird das Honorar einmal im Jahr im Voraus bezahlt.
TRuST
Der Trust - Instrument zur Vermögensabsicherung.
Die Rechtsform Trust ist zwar sehr
bekannt, dennoch gibt es viele Missverständnisse und Unklarheiten.
Daher möchten wir die Rechtsform an sich zuerst kurz beschreiben.
Ein Trust ist keine eigenständige juristische Person wie z.B. eine
Firma oder eine Stiftung. Ein Trust ist lediglich ein Vertrag, wenn auch
ein sehr spezieller. Dabei existieren folgende Parteien:
Settlor
Der Settlor überträgt Vermögenswerte
an den Trust. Dabei kann jede Art von vermögen übertragen werden,
also Geld und Aktien, Sachwerte wie Fahrzeuge oder Yachten, Immobilien
bis hin zu immateriellen Werten wie Patenten und sonstigen Rechten. Die
Übertragung kann nicht rückgängig gemacht werden. Der Settlor
kann sich nach der Übertragung legal und offiziell als vermögenslos
bezeichnen. Dies kann bei Scheidungen, Erbschaftsstreitigkeiten, Firmenkonkurs
oder Schadensersatzprozessen ein wichtiger Punkt sein. Gerade bei Ärzten
in den USA ist die Absicherung über einen Trust daher sehr beliebt.
Trustee
Der Trustee verwaltet den Trust und damit
die Vermögenswerte. Er muss echtlich vom Settlor unabhängig
sein. In der Praxis agieren Trustees aber natürlich nach Anweisung
des Settlors. Trustees benötigen eine entsprechende staatliche Zulassung,
da sie Kraft ihres Amtes die volle und alleinige Verfügungsgewalt
über das Vermögen des Trusts haben. WSR arbeitet in allen Ländern
nur mit staatlich zugelassenen, renommierten Trustees, welche uns seit
langen Jahren bekannt sind.
Beneficiary
Der Beneficiary ist der Begünstigte
und kann mit dem Settlor identisch oder eine Person seiner Wahl sein.
Nach einem genau festgelegten Plan werden die Vermögenswerte oder
auch nur die Zinserträge daraus an den Beneficiary ausgeschüttet.
Dieser muss die erhaltenen Zuwendungen allerdings als Einkünfte oder
Schenkungen versteuern, sofern er keine Freibeträge nutzen kann.
|