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holding |
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| Unter dem Begriff Holding versteht man all jene Gesellschaften die für den Hauptzweck das dauerhafte Management von Investitionen zu anderen Unternehmen haben. Es genügt dass die Tätigkeiten in der Mehrheit aus Beteiligungen und vom Gewinn der vorwiegend aus den Ertragseinkommen besteht. In diesem Fall, zahlt die Holding nur eine Kapitalsteuer, die besonders tief ist, so tief, dass sie praktisch nicht existiert. Die Dividenden, die von wichtigen Beteiligungen stammen, sind von den Bundessteuern, Kantons Steuern und Gemeindesteuern befreit, ohne zeitliche Beschränkung. Wenn die Beteiligung nicht wichtig ist, (das heisst, dass das Aktienpaket 20 % ist tiefer als das Kapital oder 2 Millionen Schweizerfranken), sind die Dividenden den normalen Raten unterworfen. Die Kapitalsteuer setzt
sich zwischen 0,02 und 0,17 Prozent, so zu sagen zu praktisch bedeutungslosen
Niveaus. Die Gesellschaften, bei denen der statuarische Hauptzweck aus der dauerhaften Beteiligungsverwaltung besteht und die keine Handelstätigkeit in der Schweiz haben, kommen in den Genuss von den kantonalen Holdingsstatuten, wenn diese Beteiligung oder ihr Ertrag, mindestens zwei drittel des Gesamtwertes oder des Einkommens darstellen. Die Kapitalvorteile, die von Beteiligungen kommen, sind auch Teil des Beteiligungseinkommens. Um die Holdingstatuten zu geniesen, ist es notwendig, dass mindestens eine von den zwei folgenden Bedingungen erfüllt werden: o beziehungsweise 2/3 der Gesellschaftsaktiven, auf den Verkaufswert oder Rechnungswert geschätzt, bestehen aus Beteiligungen da beziehungsweise 2/3 der Erträge bestehen aus Gewinnanteilen, da der Saldo von andere passiven Einkommen besteht. Die Holdingfirma hat keine besondere Steuerstatuten,
auf die direkte Bundessteuer betrachtet. Die Gewinnsteuer ist jedoch verringert,
proportional zum vorhandenen Verhältnis zwischen der Nettogewinnbeteiligung
und des ganzen Nettogewinnes. Wenn es sich um eine reine Holdinggesellschaft
handelt (100% der Gewinnbeteiligung), muss keine direkte Bundessteuer
bezahlt werden. Es ist von Nutzen, sich in Erinnerung zu rufen, dass keine
Kantonssteuern und Gemeindesteuern auf den Gewinn bezahlt werden muss. Kantonalsteuer auf das Kapital Zum Kantonsstand und Gemeindestand, sind
die begünstigten Gesellschaften mit dem Status einer Holding, sind
einer besonderen Steuerauflage unterworfen. Der Anteil der Kantonssteuer
auf das Kapital der Holdinggesellschaft ist 0.02% (0.01% für den
Kapitalteil, der 500 Millionen CHF übersteigt). Die Kommunalsteuer
ändert zwischen 30 % und 100% der Kantonssteuer und ist somit von
der Gemeinde abhängig. Es ist wichtig zu wissen, dass keine Bundessteuer
auf das Kapital besteht. | ||
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